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Satzung der Ortsgruppe Wedemark des Naturschutzbundes Deutschland
(Fassung vom 15.3.2011)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
"Naturschutzbund Deutschland Ortsgruppe Wedemark e.V." Er ist im
Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover unter der Nummer 120002 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in
Wedemark.
(3) Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist eine
selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im
Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes und des
Bundesverbandes.
(5) Der Verein führt den Namen und
das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz „Wedemark“.
(6) Änderungen der Satzung und der
Vereinsstruktur erfolgen in Abstimmung mit dem Landesverband.
(7) Der Verein orientiert sich an
den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser Satzung
vereinbar ist.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins sind der
Schutz der Natur unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt
sowie die Förderung naturnaher Landschaftsgestaltung im Bereich der Wedemark,
insbesondere
a) Erhalten, Schaffen, Verbessern
und Wiederherstellen von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und
Tierwelt,
b) Schutz- und Hilfsmaßnahmen für
gefährdete Pflanzen- und Tierarten,
c) Erforschung der Grundlagen und
Bedingungen für den Natur- und Umweltschutz,
d) öffentliches Vertreten und
Verbreiten des Natur- und Umweltschutzgedankens,
e) Mitwirken bei Planungen, die
Einfluss auf Natur und Landschaft haben,
f) Einwirkung auf Gesetzgeber und
Verwaltungen gemäß den vorgenannten Aufgaben und Zielen sowie das Eintreten für
den Vollzug der einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Der Verein strebt
grundsätzlich eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen an, die
gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen und bekennt sich zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Der Verein ist berechtigt,
sich zur besseren Vertretung der Naturschutzinteressen mit Zustimmung des
Naturschutzbund Deutschland Landesverband Niedersachsen e.V. mit anderen
Gruppen des Naturschutzbund Deutschland e.V. zu einem Kreisverband
zusammenzuschließen.
§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden
Die Mitgliedschaft in der
Ortsgruppe Wedemark des Naturschutzbundes Deutschland beinhaltet zugleich die
Mitgliedschaft im Regionalverband, Landesverband und Bundesverband.
§ 4 Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und unter
Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Jede Tätigkeit im Verein ist
ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass
Auslagen ehrenamtlich tätiger
Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich
zulässig, erstattet werden können,
ehrenamtlich tätige Mitglieder
eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der
steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG,
erhalten können.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden.
a) Rudi-Rotbein-Mitglieder sind
Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.
b) Jugendmitglieder sind alle
Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.
c) Kinder eines ordentlichen
Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied sein.
Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied
verheiratet ist oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Familienmitglieder sind
vom Bezug der Mitgliederzeitschrift ausgenommen.
Die Mitgliedschaft ist nicht
übertragbar. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von
Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Organmitgliedschaften.
(2) Zur Aufnahme in den Verein
bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrages an den Vorstand des Vereins. Mit
der Einreichung des Aufnahmeantrages unterwirft sich der Antragsteller für den
Fall des Erwerbs der Mitgliedschaft den Bestimmungen der Vereinssatzung und den
Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21-79 BGB. Über den Erwerb der
Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(3) Juristische Personen können
als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit
tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium, über die Aufnahme
regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige
Landesverband, über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen
entscheidet der Vereinsvorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluss.
(5) Der Austritt aus dem Verein
kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens bis zum 1.
Oktober des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand des Vereins, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich
zu erklären.
(6) Ein Mitglied, das sich
vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbund Deutschland
(NABU) e. V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes
oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die
zuständige Untergliederung angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher
Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von
Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen
zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die
Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig.
(7) Die Jugendmitglieder werden
organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für
Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in
Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland
(NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitglieds-beitrag wird letztmalig
im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler und Studenten oder Wehrpflichtige
und Zivildienstleistende oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren
Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt
ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft
besteht.
§ 6 Beiträge
(1) Die für die Verfolgung des
Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder sowie
durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.
(2) Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale
Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes.
(3) Der jährliche Beitrag wird
durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt. Die
Vertreterversammlung des Landesverbandes beschließt über die Aufteilung der
Beitragsanteile, die für die Orts- und Kreisverbände vorgesehen ist.
(4) Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des
laufenden Kalenderjahres ruhen bis zum 31. Dezember des
Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung
besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimmberechtigt in der
Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder. Das aktive Wahlrecht für den
Vorstand haben NABU-Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform, auf der
Internetseite des Vereins oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse
an alle Vereinsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 8
Tagen liegen, wobei die Einladung zur Mitgliederversammlung drei Tage nach
Einlieferung der Einladung bei der Post als zugegangen gilt. Maßgebend für den
Tag der Einlieferung der Einladung bei der Post ist jeweils der Poststempel.
(3) Bei Einladung gem. Abs. 2 ist
die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung kann über Anträge zur
Erweiterung der Tagesordnung nur abgestimmt werden, die mindestens 2 Tage
vorher dem Vorstand schriftlich vorgelegen haben, und wenn die
Mitgliederversammlung die Dringlichkeit des Antrages mit 2/3-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder anerkennt.
(4) Die Mitgliederversammlung
entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen
jeweils einer 2/3-Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
(5) Über die Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und
Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort
und Zeit der Versammlung, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten
Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen über
anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue
Wortlaut wiederzugeben.
(6) Ordentliche
Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich, möglichst im 1.
Quartal eines jeden Jahres, statt. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf weitere
Mitgliederversammlungen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind vom Vorstand ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der
Vereinsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(7) Die Mitgliederversammlungen
werden vom/ von der 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/ von der 2.
Vorsitzenden geleitet. Andernfalls ist Versammlungsleiter das an Lebensjahren
älteste anwesende Mitglied des Vorstandes.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Wahl von 2 Kassenprüfern/innen
für die Dauer von 3 Jahren,
3. Entgegennahme des
Jahresberichtes des Vorstandes,
4. Entgegennahme des Kassen- und
des Kassenprüfungsberichtes,
5. Entlastung des Vorstandes,
6. Wahl der Delegierten für die
Vertreterversammlung des Landesverbandes,
7. Beschlussfassung über
Satzungsänderungen, alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben,
rechtzeitig eingereichte Anträge sowie nach der Satzung übertragene
Angelegenheiten,
8. Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
Mitgliedern des Vereins, und zwar
a) dem/der ersten Vorsitzenden,
b) dem/der zweiten Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in,
d) dem/der Kassenwart/in,
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den
Verein allein vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch
den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2 Vorsitzende/n vertreten. Das passive
Wahlrecht für den Vorstand haben NABU-Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden
von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die
Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(4) Der Vorstand führt die
laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Die Vorstandssitzungen werden
vom/ von der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom/ von der 2.
Vorsitzenden geleitet. Sie werden im voraus einberufen und sollen möglichst
monatlich stattfinden.
(6) Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Über jede Vorstandssitzung ist
eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen ist. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom/ von der 1.
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/ von der 2. Vorsitzenden geleitet.
(7) Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine
Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person
übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(8) Die Haftung der Mitglieder des
Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden,
die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in
Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne
dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den
Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der
Ansprüche sowie Freistellung von diesen Ansprüchen.
§ 11 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre zu wählenden (Wiederwahl zulässig) Kassenprüfer haben
gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unvermutet und ins Einzelne gehende
Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und
das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.
§ 12 Vermögen des Vereins
Überschüsse des Vereins sowie die
sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1 Über die Auflösung des
Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Gruppe Wedemark e.V. beschließt die
Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2
Vorsitzenden, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die
Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen
nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten der
nächstübergeordneten rechtsfähigen Gliederung des Naturschutzbundes Deutschland
e. V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat und wenn diese zum Zeitpunkt der Beschlussfassung als gemeinnützig im Sinne
der §§ 51 ff. Abgabenordnung anerkannt ist und das Finanzamt zustimmt.
Wedemark, den 15.3.2011 |